(1) Die Pflicht, auf die von der Landesregierung festgelegte Art und Weise ein Abfallregister zu führen, haben
(2) Personen, die als Wanderhändler ermächtigt sind, Abfälle zu sammeln und zu befördern, müssen für die Abfälle, die Gegenstand ihrer Handelstätigkeit sind, kein Abfallregister führen.
(3) Die Abfallregister müssen zusammen mit den Abfallbegleitscheinen fünf Jahre ab der letzten Eintragung aufbewahrt werden. Die Register der Deponien müssen unbegrenzt aufbewahrt und bei Auflassung der Deponietätigkeit dem Amt für Abfallwirtschaft übergeben werden.