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a) LANDESGESETZ vom 22. Jänner 1975, Nr. 151)
Beiträge zugunsten von Gemeinden, Konsortien und anderer Körperschaften zum Ankauf von Grundstücken, zum Entwurf und zur Bereitstellung von Infrastrukturen für die Errichtung von Handelszonen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Februar 1975, Nr. 10.

Art. 9

(1) Die Beitragsauszahlung erfolgt:

  • -  zu 50% zum Zeitpunkt der Erlassung des Dekretes seitens des Landesassessors für Handel, der die Beitragsgewährung aufgrund des Kostenvoranschlages verfügt,
  • -  zu 50% zum Zeitpunkt, in dem die Beschlüsse über die Begleichung der Ausgaben an den Landesausschuß übermittelt werden. Voraussetzung für die Auszahlung bleibt, daß der Kauf des Grundes und die ordnungsgemäße Durchführung der zur Beitragsgewährung zugelassenen Vorhaben festgestellt ist und daß die Bestimmung der bezuschußten Flächen für Handel und verwandte Einrichtungen im Grundbuch angemerkt ist.

(2) Sollten die wirklichen Ausgaben die veranschlagten unterschreiten, so vermindert der Landesassessor für Handel mit eigenem Dekret den Beitrag im jeweiligen Verhältnis.

(3) Die technischen Organe der Provinz überprüfen die ordnungsgemäße Durchführung der Vorhaben, welche im Artikel 3 Buchstabe b vorgesehen sind.