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a) LANDESGESETZ vom 22. Jänner 1975, Nr. 151)
Beiträge zugunsten von Gemeinden, Konsortien und anderer Körperschaften zum Ankauf von Grundstücken, zum Entwurf und zur Bereitstellung von Infrastrukturen für die Errichtung von Handelszonen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Februar 1975, Nr. 10.

Art. 1

(1) Um im Einklang mit den geltenden Raumordnungsvorschriften durch einen Vorgang der Zusammenziehung und gegenseitiger Ergänzung der Handelstätigkeit und verwandter Dienstleistungen eine rationellere Entwicklung des Verteilungsapparates zu ermöglichen, wird der Landesausschuß ermächtigt, Ausgaben zu bestreiten und/oder Beiträge für den Ankauf, den Entwurf und die Aufbereitung von Flächen zu gewähren, die für die Ansiedlung von Großhandelsunternehmen, als Markt- und Standflächen für die Ausübung des Wanderhandels und als Standplatz anderer dem Handel verwandter Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt sind. 2)

(2) Die Landesregierung wird außerdem ermächtigt, direkt oder durch Dritte - aufgrund einer eigenen Vereinbarung - Ausgaben zu bestreiten und/oder Beiträge für den Ankauf, den Entwurf und die Ausführung von Handels- und den Handel verwandten Strukturen zu gewähren, welche für Messe- und Dienstleistungszentren, Zollstrukturen, Mehrzweckzentren, die auch Handels- und dem Handel verwandte Tätigkeiten ausüben, bestimmt sind. 3)

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, Vorauszahlungen in der Ausführungsphase in einmaliger Auszahlung oder mehrerer Raten bis zu 50% der vorgesehenen Ausgabe zu gewähren. 3)

2)

Abgeändert durch Art. 6 des L.G. vom 10. Dezember 1976, Nr. 48.

3)

Die Absätze 2 und 3 wurden angefügt durch Art. 5 des L.G. vom 28. Jänner 1993, Nr. 2.