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a) LANDESGESETZ vom 22. Jänner 1975, Nr. 151)
Beiträge zugunsten von Gemeinden, Konsortien und anderer Körperschaften zum Ankauf von Grundstücken, zum Entwurf und zur Bereitstellung von Infrastrukturen für die Errichtung von Handelszonen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Februar 1975, Nr. 10.

Art. 6

(1) Die Beitragsgesuche müssen an das Landesassessorat für Handel gerichtet werden und mit folgenden Unterlagen versehen sein:

  • a)  Kopie des Beschlusses der die Initiativen ergreifenden Körperschaften, mit dem die Errichtung der Handelszone beschlossen wird,
  • b)  Kopie des Beschlusses über die Genehmigung des Kostenvoranschlages mit dem Entwurf und der Belastung des entsprechenden Haushaltskapitels,
  • c)  erläuternder technischer Bericht über den Standort der Handelszone,
  • d)  Vorprojekt für die Infrastrukturarbeiten der Zone,
  • e)  Finanzierungsplan für die Arbeiten und die Ankäufe,
  • f)  Ansiedlungsprogramm der Handels- und verwandter Betriebe und Körperschaften.