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a) LANDESGESETZ vom 22. Jänner 1975, Nr. 151)
Beiträge zugunsten von Gemeinden, Konsortien und anderer Körperschaften zum Ankauf von Grundstücken, zum Entwurf und zur Bereitstellung von Infrastrukturen für die Errichtung von Handelszonen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Februar 1975, Nr. 10.

Art. 8

(1) Die Beitragsgewährung wird mit Dekret des Landesassessors für Handel verfügt.

(2) Ausschlaggebend für die Höhe des Beitrages sind die wirklichen Gesamtausgaben, wie sie der antragstellenden Körperschaft laut entsprechendem Beschluß erwachsen sind.