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a) LANDESGESETZ vom 22. Jänner 1975, Nr. 151)
Beiträge zugunsten von Gemeinden, Konsortien und anderer Körperschaften zum Ankauf von Grundstücken, zum Entwurf und zur Bereitstellung von Infrastrukturen für die Errichtung von Handelszonen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Februar 1975, Nr. 10.

Art. 10

(1) Die mit einem solchen Beitrag bedachten Körperschaften sind verpflichtet, bei den mit Zuschuß aus diesem Gesetz erstellten Flächen für einen Zeitraum von 25 Jahren die Zweckbindung für die Bedürfnisse des Handels und für verwandte Nutzung aufrechtzuerhalten. Diese Zweckbindung kann ohne vorherige Zustimmung des Landesausschusses nicht geändert werden.

(2) Die Bindung der Unverfügbarkeit wird im Grundbuch auf Antrag des mit Landesbeitrag Begünstigten angemerkt.

(3) Sollte die Bindung mißachtet werden, verfügt der Landesausschuß die volle oder teilweise Eintreibung des ausgeschütteten Beitrages nach den Vorschriften des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Februar 1999, Nr. 46. 6)

6)

Absatz 3 wurde geändert durch Art. 68 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.