In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) LANDESGESETZ vom 22. Jänner 1975, Nr. 151)
Beiträge zugunsten von Gemeinden, Konsortien und anderer Körperschaften zum Ankauf von Grundstücken, zum Entwurf und zur Bereitstellung von Infrastrukturen für die Errichtung von Handelszonen

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Februar 1975, Nr. 10.

Art. 3

(1) Die Beiträge laut Artikel 1 werden bis zu 80% der vorausgabten Beträge gewährt. 4)

(2) Die Ermittlung der Zonen für produktive Ansiedlungen des Handels und die gemeinnützige Enteignung der in ihnen enthaltenen Flächen werden von den Vorschriften der Artikel 7 bis 15 und 34 bis 40 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15 und seiner Abänderungen und Durchführungsbestimmungen, mit besonderem Bezug auf den Artikel 27 des Landesgesetzes vom 7. Oktober 1974, Nr. 15 geregelt.

4)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 28. Jänner 1993, Nr. 2.