(1) Die in Bauzonen bestehenden Beherbergungsbetriebe sowie Speise- und Schankbetriebe können bei Erweiterung der entsprechenden Gebäude, auch in Abweichung von der Dichtevorschrift des Bauleitplanes, die in den Artikeln 7, 10 und 11 angegebenen Bruttogeschossflächen erreichen. Folgende Vorschriften sind einzuhalten:
(2) Für Betriebe, deren Gebäude in der Bauzone liegen und deren Zubehörsfläche in eine angrenzende Zone reicht, die nicht der Enteignung unterworfen ist, kann die Erweiterung im Bereich der funktionell nutzbaren Zubehörsfläche auch in Abweichung von der Flächenwidmung erfolgen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann bei öffentlichen Straßen eine Unter- oder Überführung vorgeschrieben werden.