(1) In den touristisch entwickelten und in den touristisch stark entwickelten Gebieten laut Artikel 4 Absätze 3 und 4 wird der Erweiterungsindex zur Berechnung der maximal möglichen Bruttogeschossfläche auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 berechneten Bettenanzahl unter Anwendung folgender Regelung errechnet:
(2) Zur Berechnung des Erweiterungsindexes in den Gemeinden Bozen, Meran, Brixen und Bruneck kann die Zahl laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern 1), 2) oder 3), die zu der gemäß Artikel 3 berechneten Bettenanzahl addiert werden kann, verdoppelt werden.
(3) In den strukturschwachen Gebieten laut Artikel 4 Absatz 2 legt die Gemeinde den Erweiterungsindex mit Verordnung fest.