(1) Für bestehende Campingplätze legt der Bauleitplan das Ausmaß der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der qualitativen Erfordernisse für Personalunterkünfte fest. Jedenfalls kann auf dem bestehenden Gelände pro Stellplatz für Sanitär- und Restaurationsanlagen sowie für Gemeinschaftseinrichtungen eine Bruttogeschossfläche von maximal 40 Quadratmetern errichtet werden.
(2) Das Standardausmaß für einen Stellplatz beträgt maximal 150 Quadratmeter.
(3) Maximal 10 % der Stellplätze kann auch für Wohnmobilheime genutzt werden. Diese dürfen die maximale Fläche von 40 m² nicht überschreiten, müssen ein funktionierendes Radsystem aufweisen, dürfen nicht dauerhaft mit dem Boden verankert sein und alle Anschlüsse an die technischen Netze und Zubehörseinrichtungen müssen jederzeit entfernbar sein. 6)