(1) Bezogen auf den gemäß Artikel 8 errechneten Erweiterungsindex und auf die angestrebte Einstufung laut Gastgewerbeordnung werden die in Anhang D enthaltenen Höchstwerte in Quadratmeter für die Bruttogeschossfläche des Betriebes festgelegt. Betriebe mit mindestens drei Sternen können zusätzliche Bruttogeschossfläche errichten, welche sich aus der Multiplikation des Erweiterungsindexes laut Artikel 8 mit 22 Quadratmeter ergibt. Betriebe mit bis zu zwei Sternen können zusätzliche Bruttogeschossfläche errichten, welche sich aus der Multiplikation des Erweiterungsindexes laut Artikel 8 mit acht Quadratmeter ergibt.
(2) Die Bruttogeschossflächen laut Absatz 1 beziehen sich auf den gesamten Nutzflächenbedarf des Betriebes; dazu zählen auch die Räumlichkeiten für die Verabreichung, Zubereitung und Lagerung von Speisen und Getränken, die Konferenzräume, die Räumlichkeiten für Kurabteilung und Hallenbad, die Räumlichkeiten für die Unterbringung von Mitarbeitern und die Dienstwohnung. Die Dienstwohnung darf das Gesamtausmaß von 160 Quadratmetern Nutzfläche nicht überschreiten.
(2/bis) Unbeschadet der subjektiven Voraussetzungen und der notwendigen Ermächtigungen, können die Räumlichkeiten für die Verabreichung von Speisen und Getränken, die Konferenzräume, die Kurabteilung und Badeanlagen auch von nicht Hausgästen beansprucht werden. 3)
(3) Zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 realisierbaren Bruttogeschossflächen kann für je zwei Gästebetten ein Garagenplatz errichtet werden. Die so errechnete Anzahl der Garagenplätze kann um 20 Prozent für Plätze, die für das Personal bestimmt sind, erhöht werden."
(4) Die Erteilung der Baukonzession für die quantitative und qualitative Erweiterung setzt ein positives Gutachten der Landesabteilung Tourismus über das Vorhandensein der baulichen Merkmale voraus, die der im Bauantrag angegebenen Einstufungsklasse laut Artikel 33 der Gastgewerbeordnung entsprechen müssen.