(1) Im Sinne von Artikel 128 Absatz 1 des Landesraumordnungsgesetzes ist die Erweiterung bestehender Beherbergungsbetriebe innerhalb der Gesamtbettenanzahl auf Landesebene von 229.088 Betten gestattet.
(2) Die quantitative Erweiterung der Beherbergungsbetriebe ist bis zum Erreichen des in Absatz 1 angegebenen Gesamtbettenbestandes gestattet. Wird dieser Bestand überschritten, kann die Landesregierung die entsprechenden Baukonzessionen annullieren.