Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. Juni 2001, Nr. 26.
(1) Alle Materialseilbahnlinien im privaten Dienst, die für die Beförderung von Personen zugelassen sind, dürfen nur vom Eigentümer, seinen Familienangehörigen, dem Dienstpersonal sowie von gelegentlichen Fahrgästen, einschließlich der Personen, die gelegentlich die Linie für Rettungseinsätze oder ärztliche Hilfe benützen, sowie den Organen der öffentlichen Sicherheit, und zwar ausschließlich zu Dienstzwecken, benützt werden. Die Beförderung ist kostenlos durchzuführen.