(1) Der vorgeschriebene Haftpflichtversicherungsschutz zum Betrieb privater Seilbahnen, die eine Betriebsbewilligung benötigen, wird im folgenden Mindestausmaß festgelegt:
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. Juni 2001, Nr. 26.