Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. Juni 2001, Nr. 26.
(1) Der Seilbahnsachverständige muss ein zur Berufsausübung im italienischen Staatsgebiet befähigter Diplomingenieur, eine in das Berufsverzeichnis der Agronomen und Forstwirte eingetragene Person oder ein Techniker mit Abschluss der Gewerbeoberschule sein. Er muss im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen sein.
(2) Der Seilbahnsachverständige hat folgende Zuständigkeiten und Obliegenheiten: