Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. Juni 2001, Nr. 26.
(1) Eine mobile Materialseilbahn für Baustellen und zur Holzbringung (Seilkräne) darf gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Materialseilbahngesetzes höchstens drei Jahre lang aufgestellt bleiben.