Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. Juni 2001, Nr. 26.
(1) Der Seilbahnsachverständige muss laut Artikel 6 Absatz 1 des Materialseilbahngesetzes in einem entsprechenden einschlägigen Verzeichnis des Amtes für Seilbahnen eingetragen sein. Die Eintragung in dieses Verzeichnis erfolgt durch das Amt für Seilbahnen auf Antrag des Interessierten und nach Feststellung des entsprechenden Fachwissens mittels geeigneter Unterlagen oder gegebenenfalls durch ein Kolloquium.
(2) Die verantwortlichen Techniker gemäß Artikel 27 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 8. November 1973, Nr. 87, in geltender Fassung, werden von Amts wegen in das Verzeichnis der Seilbahnsachverständigen eingetragen.
(3) Mobile Materialseilbahnen für Baustellen und zur Holzbringung (Seilkräne) können auch von Seilkranfachkräften geplant, aufgestellt, betrieben, abgebaut und abgenommen werden, sofern die Anlagen nicht öffentliche Bauten, bewohnte Gebäude oder ausgewiesene öffentliche Straßen queren. Seilkranfachkräfte sind Forstarbeiter, die einen mindestens zweiwöchigen Seilkrankurs erfolgreich abgeschlossen haben. Ein entsprechendes Verzeichnis der Seilkranfachkräfte wird bei der Abteilung Forstwirtschaft eingerichtet.