In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 421)
1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 10. August 1999, Nr. 36.

Art. 8/quater  (Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Leistungen der dritten Ebene)

(1) Zum Zwecke der Zulassung zu den Notstandshilfen bei sozialen Härtefällen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D) Ziffer 2 des Gesetzes wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familiengemeinschaft gemäß Artikel 8/bis dieser Verordnung bewertet.

(2) Für die Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der De-facto-Familiengemeinschaft im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 des Gesetzes und die Berechnung des Ausmaßes der Notstandhilfe im Sinne von Artikel 38 des Gesetzes wird die durchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der letzten drei Monate vor dem Monat der Gesuchsvorlage berücksichtigt. Zu diesem Zwecke werden außer den Einkommensdaten laut Abschnitt II des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, auch sämtliche Einkünfte der letzten drei Monate erhoben, auch wenn sie steuerlich nicht relevant sind.

(3) Folgende Einkünfte werden bei der Berechnung des Einkommens für die Feststellung der durchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der letzten drei Monate der De-facto-Familiengemeinschaft nicht berücksichtigt:

  1. die Abfertigung (TFR), die sich auf Arbeitszeiträume von mehr als einem Jahr bezieht und somit als Vermögen gewertet wird,
  2. die Einkünfte aus Prämien oder anderen finanziellen Leistungen, die aus sozialpädagogischen Gründen den Nutzern der Arbeitseingliederungsprojekte, der geschützten Werkstätten, der Rehawerkstätten, der Berufstrainingszentren und der Arbeitsrehabilitationsdienste oder anderer vergleichbarer Dienste gewährt werden,
  3. das Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung,
  4. das Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung,
  5. die Einnahmen, die aus der Vergütung für Überlassung zur Betreuung bei einer Familie herrühren.

(4) In Abweichung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden von den Einkünften laut Absatz 2 dieses Artikels folgende Beträge, welche aus den letzten drei Monaten hervorgehen, abgezogen:

  1. die Arztspesen laut Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Januar 2011, Nr. 2, ohne Abzug des Freibetrags, auch wenn sie nicht aus der Steuererklärung hervorgehen,
  2. andere von der Familie getragene und belegte Ausgaben, welche mit der besonderen Notlage zusammenhängen,
  3. ein Betrag in Höhe von 150 Prozent des monatlichen Bedarfs der Familiengemeinschaft. Dieser Betrag wird im Verhältnis zum jährlichen Bedarf laut Artikel 7 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, berechnet.

(5) Für die Bewertung der durchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der letzten drei Monate, wird das Vermögen der De-facto-Familiengemeinschaft wie folgt berücksichtigt:

  1. das Mobiliarvermögen wird anhand des durchschnittlichen Bestands der letzten drei Monate vor dem Monat der Gesuchsvorlage bewertet,
  2. das Mobiliarvermögen muss zur Gänze erklärt werden,
  3. von der Summe des Mobiliarvermögens der De-facto-Familiengemeinschaft wird ein Freibetrag in Höhe von 2.500,00 Euro für jedes Mitglied der Familiengemeinschaft abgezogen,
  4. das Immobilienvermögen, welches zum Datum der Gesuchsvorlage besteht, wird zu 20 Prozent bewertet.

(6) Für die Bewertung der durchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der letzten drei Monate werden die Einnahmen und das Vermögen der einzelnen Mitglieder der De-facto-Famliengemeinschaft wie folgt berücksichtigt:

  1. 100 Prozent der Einnahmen und des Vermögens des Gesuchstellers und aller anderen Mitglieder der De-facto-Familiengemeinschaft, ausgenommen jene unter Buchstabe b),
  2. 60 Prozent der Einnahmen und des Vermögens der Nachkommen des Gesuchstellers und der Nachkommen des Ehepartners oder Lebensgefährten.

(7) Das Ausmaß der Notstandshilfe wird im Rahmen der Höchstgrenze laut Artikel 38 des Gesetzes festgelegt auf der Grundlage der Differenz zwischen der monatlichen Rate des Darlehens, welches für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung der Hauptwohnung aufgenommen wurde, abzüglich der öffentlichen Beiträge, und der durchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der letzten drei Monate der De-facto-Familiengemeinschaft, welche gemäß den Absätzen 2, 3, 4, 5, und 6 dieses Artikels berechnet wird.

(8) Die Notstandshilfe laut Artikel 38 des Gesetzes kann auch den Betrag zur Deckung der Rückstände der Darlehensraten, die für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung der Hauptwohnung aufgenommen wurden, beinhalten. 27)

27)
Art. 8/quater wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionA
ActionActionB
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionAction Art. 1 (Definitionen)
ActionAction Art. 2 (Berechnung der Konventionalfläche von Wohnungen)
ActionAction Art. 3 (Berechnung des Konventionalwertes von Wohnungen für die Rechtswirkungen des Artikels 62 des Gesetzes)
ActionAction Art. 4 (Berechnung der Konventionalfläche von Wohnungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen)
ActionAction Art. 4/bis (Auf- und Abrundung von Beträgen)
ActionAction Art. 5 (Zulassung zur Wohnbauförderung)
ActionAction Art. 5/bis (Umwandlung der Wohnbauförderung)
ActionAction Art. 6 (Bearbeitung der Aufsichtsbeschwerden)
ActionActionArt. 6/bis (Ebenen zur Bewertung der Leistungen)
ActionAction Art. 7 (In eheähnlicher Beziehung lebende Personen)
ActionActionArt. 7/bis (Getrennte Eheleute)
ActionActionArt. 7/ter (Familiengemeinschaft)
ActionActionArt. 7/quater (Todesfall des Gesuchstellers)
ActionAction Art. 8  
ActionActionArt. 8/bis (Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Leistungen der ersten Ebene)
ActionActionArt. 8/ter  (Mindesteinkommen)
ActionActionArt. 8/quater  (Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Leistungen der dritten Ebene)
ActionAction Art. 9 ( Unterlagen und technische Voraussetzungen )
ActionAction Art. 9/bis  
ActionActionArt. 9/ter  (Rückzahlungsfähigkeit)
ActionAction Art. 10 (Mindeststandards für die Wiedergewinnung)
ActionAction Art. 10/bis (Abbruch und Wiederaufbau von Wohnungen)
ActionAction Art. 11 (Kriterien für die Bewertung des Immobiliarvermögens der Eltern, Schwiegereltern und Kinder)   
ActionActionArt. 11/bis  (Berechnung des Konventionalwertes des Wohnungsvermögens der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder)
ActionActionPunktebewertung
ActionActionAuszahlung der Wohnbauförderungen
ActionActionKriterien und Bedingungen für die Gewährung von Beiträgen zur Beseitigung architektonischer Hindernisse in bestehenden Gebäuden
ActionActionVerschiedene Bestimmungen
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. März 2017, Nr. 9
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 1. September 2017, Nr. 34
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Juni 2018, Nr. 17
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 2018, Nr. 19
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. September 2021, Nr. 30
ActionActionC
ActionActionD
ActionActionE
ActionActionF
ActionActionG
ActionActionH
ActionActionI
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis