(1) Für die Rechtswirkungen des Gesetzes und dieser Verordnung gelten zwei Eheleute als getrennt:
(2) Die gewährte Förderung wird widerrufen, wenn innerhalb von vier Jahren ab Einreichung des Wohnbauförderungsgesuches:
(3) Die unter Absatz 2 angeführte Frist kann auf begründeten Antrag verlängert werden. 14)