(1) Für die Rechtswirkungen der Zulassung zu den Wohnbauförderungen für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Volkswohnungen für den Eigenbedarf ergibt sich die Konventionalfläche aus den in Artikel 2 Absatz 1 angegebenen Flächen. Ist kein Keller vorhanden, können die Abstellräume im Dachboden laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i) berücksichtigt werden.
(2) Damit eine Wohnung für die Rechtswirkungen der Zulassung zu den Wohnbauförderungen für den Bau und den Kauf von Wohnungen für den Eigenbedarf als Volkswohnung anerkannt werden kann, darf die Summe der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) angegebenen Zusatzflächen nicht größer sein als die Wohnfläche der Wohnung selbst.
(3) Im Falle von Wohnungen mit weniger als 70 Quadratmeter Wohnfläche kann von der Einschränkung laut Absatz 2 abgesehen werden.
(4) Im Falle der Zulassung zur Wohnbauförderung für die Wiedergewinnung bestehender Wohnungen, der Abbruch und Wiederaufbau ausgenommen, kommt die in Absatz 2 enthaltene Einschränkung nicht zur Anwendung.
(5) Für die Rechtswirkungen der Berechnung des höchstzulässigen Darlehensbetrages im Sinne von Artikel 55 des Gesetzes ist die Konventionalfläche der Volkswohnung mit 160 Quadratmeter festgesetzt.
(6) Die in Absatz 2 enthaltene Bestimmung über die Zusatzflächen kommt für jene Wohnungen zur Anwendung, für die die Baukonzession nach Ablauf von 90 Tagen ab Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung beantragt wird.