(1) Unter Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden die Ebenen zur Bewertung der Leistungen laut Absatz 2 dieses Artikels festgelegt.
(2) Als Leistungen der ersten Ebene gelten:
(3) Als Leistungen der dritten Ebene gelten die Notstandhilfen bei sozialen Härtefällen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D) Ziffer 2 des Gesetzes. 10)