Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Mai 1993, Nr. 22.
(1) Mit der Leitung der Schule wird ein Arzt, vorzugsweise mit Fachausbildung in Zahn- und Kieferheilkunde, oder ein Zahnarzt beauftragt.
(2) Der Schulleiter wird von einem Lehrassistenten unterstützt, der das Praktikum koordiniert und die diesbezüglichen Leistungen der Teilnehmer bewertet.
(3) Der Sekretär der Schule erledigt die Verwaltungsarbeit und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Leitungsgremiums.
(4) Als Lehrkräfte können folgende Personen beauftragt werden:
(5) Die Lehrerkonferenz setzt sich zusammen aus den Lehrkräften und dem Schulleiter als Vorsitzendem.