Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Mai 1993, Nr. 22.
(1) Die Landesregierung legt die Mindest- und die Höchstzahl der Ausbildungsplätze fest.
(2) Ist die Zahl der Bewerber höher als die Zahl der für den jeweiligen Kurstyp verfügbaren Ausbildungsplätze, so erfolgt die Auswahl aufgrund einer mündlichen und schriftlichen Prüfung oder einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfung allein; Inhalt der Prüfung sind Fragen der Allgemeinbildung, die möglichst den Bereich Hygiene und Gesundheit betreffen.
(3) Die Zulassungsprüfung wird vor einer entsprechenden Kommission abgelegt, die zusammengesetzt ist aus:
(4) Die Zulassung zur Schule erfolgt nach einer Rangordnung, die aufgrund der Prüfungsergebnisse und des Ausbildungsnachweises erstellt wird; dabei gelten folgende Kriterien:
(5) Erreichen Kandidaten in der Bewertung Punktegleichheit, wird dem jeweils älteren Bewerber der Vorzug gegeben.