Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Mai 1993, Nr. 22.
(1) Das Leitungsgremium kann eine außerordentliche Session der Diplomprüfung für jene Schüler anberaumen, die aus nachweislich schwerwiegenden Gründen in der ersten oder in der zweiten Session an der Prüfung nicht haben teilnehmen können.