Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Mai 1993, Nr. 22.
(1) Jede Lehrkraft führt ein Tagebuch, in dem sie das Programm jeder Unterrichtsstunde festhält.
(2) Die Lehrkräfte stellen regelmäßig durch mündliche oder schriftliche Prüfungen den Lernerfolg der Schüler fest.
(3) Die Benotung der einzelnen Prüfungen erfolgt in Zehnteln.
(4) Die Benotung der einzelnen Prüfungen wird im Register festgehalten und findet bei der Notenabschlußkonferenz ihren Niederschlag.