Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Mai 1993, Nr. 22.
(1) Für den Kurstyp A dürfen der theoretische Unterricht und das Praktikum insgesamt nicht mehr als sechs Wochen umfassen.
(2) Für den Kurstyp B dürfen der theoretische Unterricht und das Praktikum insgesamt nicht mehr als 37 Wochenstunden umfassen.