21.1. Technische Bestimmungen
Bereits bestehende Betriebe müssen ferner die Bestimmungen gemäß den Ziffern 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 dieses Anhangs beachten. Dabei gelten folgende Ausnahmen:
Im Fall von Lagerräumen für brennbare Stoffe mit einer Fläche bis 6 m² muss keine Belüftung vorhanden sein, sofern sie eigene Brandabschnitte mit mindestens REI 60 bilden und durch automatische Brandmeldeanlagen überwacht werden.
Lagerräume für brennbare Stoffe mit einer Fläche bis 50 m² dürfen sich in Geschossen mit Gästezimmern befinden, sofern die baulichen und anlagetechnischen Eigenschaften gemäß Ziffer 8.1.2 beachtet werden.
Thermostatische Vorrichtungen zum Abstellen der Ventilatoren und zur Betätigung der Brandschutzklappen sind bei Umluftanlagen mit einer Leistung von nicht mehr als 30.000 m³/h zulässig. Diese Vorrichtungen müssen auf 70° C eingestellt und an geeigneten Stellen in den Abluftkanälen (vor der Mischung mit Außenluft) beziehungsweise im Hauptkanal für Zuluft eingebaut werden. Bei Auslösung dieser Vorrichtungen dürfen die Ventilatoren nur noch manuell bedienbar sein.
Bei Anlagen mit einer Leistung von mehr als 30.000 m³/h müssen die Kontrollvorrichtungen aus Rauchmeldern bestehen, die sich gemäß Ziffer 8.2.2.3 in den Kanälen befinden.59)
21.2. Übergangsbestimmungen
Die bestehenden Beherbergungsbetriebe müssen den Vorschriften dieses Dekrets angepasst werden, und zwar innerhalb folgender Termine:
- 26. April 1997, was die Bestimmungen gemäß den Ziffern 14, 15 und 16 anbelangt;
- innerhalb der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Frist, unter der Bedingung, dass der „Plan zur Anpassung an die Brandschutzbestimmungen im Gastgewerbe“ den Anforderungen laut Dekret des Landeshauptmanns vom 11. April 2012, Nr. 11, entspricht und innerhalb 31. Dezember 2012 bei der ehemaligen Landesabteilung für Brand- und Zivilschutz, inzwischen Agentur für Bevölkerungsschutz, eingereicht wurde, und die diesem Dekret beigelegten Vorlagen A und B innerhalb der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Frist bei der zuständigen Gemeinde hinterlegt werden. Zum Erhalt der vorläufigen Benutzungserlaubnis muss die Vorlage C im Anhang zu diesem Dekret zusammen mit den Anhängen A und B vorgelegt werden. 60)
21.3. Der Betreiber und ein von ihm beauftragter Techniker müssen bescheinigen, dass die Brandschutzmaßnahmen, die durch eigene Bestimmungen geregelt sind, in der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Anzahl in den folgenden Bereichen eingehalten werden: Feuerwiderstand der Bauteile; Brandverhalten der Baustoffe; Unterteilung der Brandabschnitte; Flure; Treppen; Fahrstühle und Lastenaufzüge; Wasserlöschanlagen; Fluchtwege, die ausschließlich dem Beherbergungsbetrieb dienen, mit Ausnahme der Stellen, wo ein Brandverhalten der Baustoffe vorgesehen ist; Fluchtwege, die auch andere Zwecke erfüllen, mit Ausnahme der Stellen, wo ein Brandverhalten der Baustoffe vorgesehen ist; Lagerräume. 61)
21.4. Nach Abschluss der Arbeiten zur Anpassung an die Brandschutzvorschriften muss die Brandschutzabnahme durchgeführt werden. 62)
Anhang 63)