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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

Art. 20 Evakuierungsmaßnahmen im Brandfall

Die Merkmale der Fluchtwege müssen auf die Merkmale der Beherbergungsbetriebe und der Gebäude abgestimmt sein, in denen sie sich befinden. Diesbezüglich sind folgende Bestimmungen zu beachten.

Bei Erweiterungen bestehender Beherbergungsbetriebe, die einen Anstieg der Aufnahmekapazität zur Folge haben, muss das bestehende Fluchtwegsystem, sofern es mit dem Anstieg der Aufnahmekapazität und den neuen Merkmale der Fluchtwege vereinbar ist, diesen Bestimmungen entsprechen, und nicht jenen des ersten Teils - Neubauten.

20.1. Höchste Anzahl von Personen - Fluchtkapazität

Mit Ausnahme von Ziffer 20.5 (Fluchtwege, die auch andere Zwecke erfüllen) gelten die Vorschriften gemäß den Ziffern 7.1 und 7.2.

20.2. Breite der Fluchtwege

Treppen und Durchgänge mit einer Mindestbreite von 90 cm sind als Fluchtwege zulässig und zählen für die Berechnung der Fluchtkapazität als eine Durchgangseinheit. Einzelne Verengungen sind zulässig, sofern die minimale Nettobreite einschließlich Toleranzen 0,80 m beträgt und längs den Rettungswegen ausschließlich Baustoffe der Klasse 0 mit Ausnahme eines eventuellen Mittelstreifens der Klasse 1 vorhanden sind. Bereiche, in denen der Aufenthalt von Personen mit eingeschränkter oder fehlender Bewegungsfähigkeit vorgesehen ist, müssen mit Fluchtwegen ausgestattet sein, die den Bestimmungen über die Beseitigung architektonischer Hindernisse entsprechen.

20.3. Gesamtbreite der Ausgänge

Bei der Überprüfung der Gesamtbreite der Ausgänge sind die Vorschriften gemäß Ziffer 7.6 maßgebend. Ausgenommen davon sind Beherbergungsbetriebe mit Treppen, die nicht ausschließlich als Fluchttreppen dienen.

20.4. Fluchtwege, die ausschließlich dem Beherbergungsbetrieb dienen

20.4.1. Gebäude mit zwei oder mehreren Treppen

Für die Länge der Fluchtwege, die von jeder Zimmertür und dem am weitesten entfernten Punkt in Gemeinschaftsräumen ausgemessen wird, gelten folgende Höchstwerte:

  1. 40 m: um einen Ausgang zu einem sicheren Ort oder eine externe Fluchttreppe zu erreichen,
  2. 30 m: um eine gesicherte Treppe, die Teil des Fluchtwegsystems ist, zu erreichen.

Stichkorridore dürfen maximal 15 m lang sein.

Die oben genannten Entfernungen dürfen bis zu 5 m mehr betragen, wenn:

  1. längs den Fluchtwegen an Wänden und Decken ausschließlich Stoffe der Baustoffklasse 0 verwendet werden und keinerlei Stoffe vorhanden sind, die auf beiden Seiten Feuer fangen können,
  2. längs den Fluchtwegen und in den Zimmern eine automatische Brandmeldeanlage eingebaut ist.

Die Länge der Stichkorridore darf 30 m betragen, wenn:

  1. sämtliche darin vorhandenen Stoffe der Baustoffklasse 0 angehören,
  2. die Türen der zum Korridor führenden Zimmer einen Feuerwiderstand von RE 30 aufweisen und selbstschließend sind,
  3. in den Zimmern und in den Fluren eine automatische Brandmeldeanlage eingebaut ist.

Die Verbindungen zwischen Treppenhäusern und Kellergeschossen müssen selbstschließende Türen mit einem Feuerwiderstand von mindestens REI 60 aufweisen.

20.4.2. Gebäude mit einer einzigen Treppe

Eine einzige Treppe ist nur dann zulässig, wenn es sich um Beherbergungsbetriebe in Gebäuden mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschossen handelt. In Gebäuden mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen muss die Treppe gesichert sein.

Die Flure, die zur Treppe führen, dürfen normalerweise höchstens 15 m lang sein. Die Entfernung kann auf 20 beziehungsweise 25 m erhöht werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Ziffer 20.4.1 gegeben sind und die Brandmeldeanlage in allen Räumlichkeiten des Betriebs eingebaut ist.

Das Treppenhaus muss mit den Kellergeschossen durch einen Durchgangsraum verbunden sein, der nicht unbedingt belüftet sein muss. Die Verbindungstüren dieses Raums müssen selbstschließend sein und einen Feuerwiderstand von REI 60 aufweisen.

Beschränkt auf Gebäude mit bis zu drei oberirdischen Geschossen müssen die Treppen nicht unbedingt gesichert sein, wenn:

  1. sämtliche Räume des Betriebs mit einer automatischen Brandmeldeanlage ausgestattet sind,
  2. die Brandlast jedes Geschosses weniger als 20 kg/m² beträgt; dies gilt nicht für Lagerräume, auf welche die Vorschriften gemäß Ziffer 8.1 anzuwenden sind,
  3. die Länge der Flure, die zu den Treppen führen, maximal 20 m beträgt, vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Ziffer 20.4.1.

Treppen in Gebäuden mit bis zu vier oberirdischen Geschossen müssen nicht gesichert sein, sofern das Fluchtwegsystem zusätzlich zu den oben genannten Anforderungen vollständig frei von brennbaren Materialien ist und die Zimmer mit Brandschutztüren RE 15 ausgestattet sind.

Bei Gebäuden ohne gesicherte Treppe bleiben die Bestimmungen gemäß Ziffer 20.4.1 aufrecht, nach denen die Gesamtentfernung zu einem sicheren Ort maximal 40 beziehungsweise 45 m betragen darf.

20.4.3 Eingangshalle

Führt die Treppe in die Eingangshalle, so ist die Halle Teil des Rettungswegs. Daher müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

  1. die in der Eingangshalle verwendeten Baustoffe müssen Ziffer 6.2 Buchstabe a) entsprechen, das heißt in Vorräumen, Fluren, Durchgangsräumen, Treppenhäusern, Rampen und anderen Durchgängen ist es zulässig, Baustoffe der Baustoffklasse 1 im Ausmaß von höchstens 50% ihrer Gesamtoberfläche (Fußböden + Wände + Decken + Waagrechtprojektionen der Treppenhäuser) zu verwenden. Für die übrigen Bereiche müssen Baustoffe der Baustoffklasse 0 (unbrennbare Stoffe) verwendet werden. In der Eingangshalle dürfen keine Vorrichtungen eingebaut werden, die eine Brandgefahr darstellen. Ist in diesem Raum eine Bar vorgesehen, so darf ausschließlich eine elektrische Kaffeemaschine verwendet werden,
  2. sind nicht gesicherte Treppen zulässig, so darf der gesamte Rettungsweg vom höchsten Geschoss bis zum Ausgang ins Freie, Eingangshalle inbegriffen, nicht länger sein als jener gemäß Ziffer 20.4.2, letzter Satz,
  3. sind die Treppen gesichert und münden in die Eingangshalle, so darf die Entfernung von der Einmündung bis zum Ausgang ins Freie nicht mehr als 15 m betragen. Die Eingangshalle muss ferner durch Bauteile REI 30 und Brandschutztüren RE 30 von den anliegenden Räumen getrennt sein. Als Alternative zu diesen Vorkehrungen müssen die Eingangshalle und alle damit verbundenen Räume durch eine automatische Brandmeldeanlage überwacht und die Treppen durch eine Brandschutztür bei der Einmündung in die Eingangshalle gesichert sein. Die Länge dieses Weges darf auf maximal 25 m erhöht werden, sofern alle oben genannten Anforderungen eingehalten werden und sämtliche in der Eingangshalle eingebauten Baustoffe der Klasse 0 angehören.

20.5. Fluchtwege, die auch andere Zwecke erfüllen

Beherbergungsbetriebe in Gebäuden mit gemischter Zweckbestimmung und mit Treppen, die nicht ausschließlich als Fluchttreppen dienen, dürfen weiterhin bestehen, sofern

  1. die Verbindungen zum Treppenhaus, zu den Kellergeschossen und zu Räumlichkeiten, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die im Rahmen der Brandverhütung kontrollpflichtig und gemäß Ziffer 5.1 Buchstabe b) im Gebäude zulässig sind, mit Türen mit einem Feuerwiderstand von mindestens REI 60 ausgestattet sind,
  2. die Brandschutzhöhe des Gebäudes nicht mehr als 24 m beträgt,
  3. die Treppen mit einer Notbeleuchtung ausgestattet sind,
  4. der gesamte Bereich des Beherbergungsbetriebs durch eine automatische Brandmeldeanlage abgesichert ist,
  5. der Beherbergungsbetrieb in Brandabschnitten untergebracht ist, deren Trennelemente, einschließlich der Türen zum Treppenhaus, einen Feuerwiderstand von mindestens REI 60 aufweisen,
  6. die Brandlast jedes Brandabschnittes nicht mehr als 20 kg/m² beträgt,
  7. die Breite der Treppe und des Fluchtwegs dem Geschoss des Beherbergungsbetriebs angemessen ist, das die höchste Anzahl von Personen aufweist.

Ferner ist Folgendes zu beachten:

Ist jedes Geschoss über zwei oder mehrere Treppen erreichbar, so dürfen die Zimmertüren nicht mehr als 25 m von der Treppe entfernt sein. Stichkorridore dürfen nicht mehr als 15 m lang sein.

Ist jedes Geschoss nur über eine einzige Treppe erreichbar, so muss der Beherbergungsbetrieb in Brandabschnitten von nicht mehr als 250 m² untergebracht sein. Die Zimmertüren dürfen nicht mehr als 15 m von der Treppe entfernt sein.58)

58)
Art. 20 des Anhangs A II. Titel Zweiter Teil wurde eingefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 14. Dezember 1998, Nr. 37, und später ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 4. Dezember 2003, Nr. 56.
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