15.1. Erste Brandbekämpfung und Betätigung des Alarmsystems
Der für die Tätigkeit Verantwortliche muß dafür sorgen, daß das Personal im Brandfalle in der Lage ist, die verfügbaren Mittel zur ersten Brandbekämpfung korrekt zu benützen sowie das Alarm- und das Notrufsystem zu betätigen.
Die Sofortmaßnahmen müssen dem Personal, auch anhand schriftlicher Unterlagen, klar gezeigt werden. Das Personal hat mindestens zweimal jährlich, in einer mit den Betriebsbedingungen vereinbarten Weise und aufgrund eines entsprechenden Alarmplanes, an Schulungen und Übungen zur Bedienung der Notgeräte sowie der Warn- und Alarmanlagen und an Übungen zur Räumung des Gebäudes teilzunehmen.
15.2. Verhaltensregeln
Das Personal muß dazu angehalten werden, im Brandfalle
- alle schriftlich erteilten Anweisungen zu befolgen,
- bei der Evakuierung der Personen im Beherbergungsbetrieb tatkräftig mitzuhelfen.
15.3. Betriebe mit mehr als 500 Gästebetten
In Beherbergungsbetrieben mit mehr als 500 Gästebetten ist ein entsprechend organisierter Sicherheitsdienst vorzusehen, der aus einem Brandschutzbeauftragten und weiterem entsprechend unterwiesenem und ausgerüstetem Personal besteht.