Vorbehaltlich von Ziffer 20.5 sind die Vorschriften gemäß den Ziffern 5.1 und 5.2 zu beachten.
Beibehalten werden dürfen Räume oder Zimmer mit Fenstern zu Innenhöfen, die nicht als Freiraum klassifiziert sind, sofern sie mit Trennvorrichtungen realisiert wurden (Brandschutzwände, -decken und -türen), welche einen den Räumen oder Zimmern entsprechenden Feuerwiderstand aufweisen.
Soweit möglich sind die Bestimmungen gemäß Ziffer 5.3 zu beachten.
Unterkünfte im Rahmen des Urlaubs auf dem Bauernhof können an Stroh-, Heu- oder Holzlager angrenzen, sofern diese außerhalb des Gebäudes liegen, das Beherbergungszwecken dient, und das Trennelement einen Feuerwiderstand von mindestens REI 120 aufweist.56)