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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

Art. 19 Bauliche Merkmale

19.1. Feuerwiderstand der Bauteile

Für die Bewertung des Feuerwiderstands gelten die Vorschriften gemäß Ziffer 6.1 sowie folgende Mindestwerte:

  1. Brandschutzhöhe des Gebäudes R/REI
  2. bis 12 m 30 oder 15 bei Vorhandensein einer Brandmeldeanlage zum Schutz des gesamten Betriebs und von Selbstschließvorrichtungen bei den Zimmertüren
  3. über 12 m bis einschließlich 54 m 60
  4. über 54 m 90
  5. für die Bedachung 30

19.2. Brandverhalten der Baustoffe

Es gelten die Vorschriften gemäß Ziffer 6.2 mit folgenden Ausnahmen:

Im Fall von Vorräumen, Fluren, Durchgangsräumen, Treppenhäusern, Rampen und anderen Durchgängen ist es bei Vorhandensein einer Brandmeldeanlage zum Schutz des gesamten Betriebs zulässig, Baustoffe der Baustoffklasse 1 im Ausmaß von mehr als 50% ihrer Gesamtoberfläche (Fußböden + Wände + Decken + Waagrechtprojektionen der Treppenhäuser) zu verwenden. Ausgenommen sind die Zimmer von Hotels mit bis zu 100 Gästebetten, die bereits mit Brandschutztüren REI 15 ausgestattet sind.

Als Alternative zu den Maßnahmen gemäß vorstehendem Absatz ist im Fall von Vorräumen, Fluren, Durchgangsräumen, Treppenhäusern, Rampen und anderen Durchgängen bis maximal 25% der Gesamtoberfläche die Verwendung unbehandelter Holzverkleidungen zulässig, die gegebenenfalls auch nicht unmittelbar auf dem nichtbrennbaren Untergrund anliegen, sofern eine Brandlast von maximal 10 kg/m² gegeben und eine Brandmeldeanlage zum Schutz des gesamten Betriebs vorhanden ist. Ausgenommen sind die Zimmer von Hotels mit bis zu 100 Gästebetten, die bereits mit Brandschutztüren RE 15 ausgestattet sind. Eventuelle Hohlräume müssen in jedem Fall frei von möglichen Zündquellen (zum Beispiel Elektrokabel) sein. Besonders tiefe Hohlräume (mehr als 50 cm) sind durch Rauchmelder zu überwachen.

19.3. Unterteilung in Brandabschnitte

Gemäß Ziffer 6.3 müssen die Gebäude in Brandabschnitte unterteilt sein, die aus maximal zwei Geschossen bestehen. Brandabschnitte mit einer Gesamtfläche von nicht mehr als 4.000 m² dürfen aus mehreren Geschossen bestehen, sofern die Brandlast jedes einzelnen Geschosses maximal 30 kg/m² beträgt und in jedem Raum eine automatische Brandmeldeanlage eingebaut ist.

Bei Vorhandensein einer automatischen Löschanlage beträgt die maximale Brandabschnittsfläche 8.000 m².

Die Trennelemente der Brandabschnitte müssen jeweils den unter Ziffer 19.1 angegebenen Feuerwiderstand aufweisen.

Die Trenn- und Verbindungselemente der Räume mit besonderem Risiko müssen den einschlägigen Vorschriften, sofern erlassen, oder den Bestimmungen dieses Dekrets entsprechen.

19.4. Kellergeschosse

Hinsichtlich der Kellergeschosse gelten die Vorschriften gemäß Ziffer 6.4.

19.5. Flure

Für Flure gelten die Vorschriften gemäß Ziffer 6.5. Ausgenommen sind Zimmertüren, die einen Feuerwiderstand von mindestens RE 15 aufweisen und selbstschließend sind. Die Pflicht, Türen mit dem genannten Feuerwiderstand einzubauen, entfällt im Fall von Betrieben mit maximal 40 Gästebetten in Gebäuden mit höchstens drei oberirdischen Geschossen, deren Brandlast jeweils maximal 20 kg/m2 beträgt. Die oben genannte Pflicht entfällt ferner, wenn der Betrieb durch eine automatische Brandmeldeanlage in den Fluren und Gästezimmern abgesichert ist.

19.6. Treppen

In Gebäuden mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen und einer Brandschutzhöhe bis zu 32 m müssen die Treppen, die ausschließlich dem Beherbergungsbetrieb dienen, gesichert sein. In Gebäuden, die diese Höhe überschreiten, müssen diese Treppen rauchsicher sein. Bereits bestehende Treppenhäuser aus Holz sind zulässig, sofern sie zumindest gesichert, auf der Unterseite mit Brandschutzpaneelen verkleidet sind und kein weiteres brennbares Material vorhanden ist.

Der Feuerwiderstand der Treppenhäuser und der Türen zu Treppenhäusern muss den Vorschriften gemäß Ziffer 19.1 entsprechen.

Jedes Treppenhaus muss oben Öffnungen zur ständigen Lüftung haben, deren Nettofläche Ziffer 6.6 letzter Absatz entspricht.

Die Gästezimmer müssen durch Flure mit dem Treppenhaus verbunden sein. Eine direkte Verbindung zwischen Gästezimmer und Treppenhaus ist nur dann zulässig, wenn ein Durchgangsraum vorhanden ist, in dem Türen mit einem Feuerwiderstand gemäß Ziffer 19.1 eingebaut sind. Anstelle des Durchgangsraums ist eine einzelne Brandschutztür mit Feuerwiderstand gemäß Ziffer 19.1 zulässig.

Was die Treppenhäuser betrifft, die nicht nur als Fluchttreppen dienen, wird auf Ziffer 20.5 verwiesen (Beherbergungsbetriebe mit Fluchtwegen, die auch andere Zwecke erfüllen).

19.7. Fahrstühle und Lastenaufzüge

Für Fahrstühle und Lastenaufzüge müssen die Vorschriften gemäß Ziffer 6.7 beachtet werden. Der Feuerwiderstand muss jenem gemäß Ziffer 19.1 entsprechen.57)

57)
Art. 19 des Anhangs A II. Titel Zweiter Teil wurde eingefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 14. Dezember 1998, Nr. 37, und später ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 4. Dezember 2003, Nr. 56.
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