7.1. Höchste Anzahl von Personen
Die höchste Anzahl von Personen wird nach folgenden Kriterien berechnet:
- Gästezimmer: Anzahl der Gästebetten;
- Gemeinschaftsräume für Gäste: vorbehaltlich von Ziffer 8.4.4. beträgt die Menschendichte 0,4 Personen pro m²;
- Dienstleistungsbereiche: Anzahl der tatsächlich anwesenden Personen + 20%.
7.2. Fluchtkapazität
Zur Bemessung der Fluchtwege gelten für die Fluchtkapazität folgende Höchstwerte:
- 50 Personen im Erdgeschoß,
- 37,5 Personen in den Kellergeschossen,
- 37,5 Personen in Gebäuden mit höchstens drei oberirdischen Geschossen,
- 33 Personen in Gebäuden mit mehr als drei oberirdischen Geschossen.
7.3. Fluchtwegsystem
Die Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Beherbergungsbetrieb dienen, müssen über ein geordnetes Fluchtwegsystem verfügen, das aufgrund der höchsten Anzahl von Personen bzw. der Fluchtkapazität bemessen wurde und das Erreichen eines sicheren Orts gewährleistet.
Zu den Fluchtwegen zählen Flure, Zugänge zu Treppenhäusern, Vorhallen, Treppen, Rampen und Durchgangsräume.
Jedes Geschoß, das von Personen mit verminderter oder fehlender Bewegungsfähigkeit benutzt wird, muß wenigstens eine Sicherheitszone aufweisen. Die Sicherheitszonen sind je nach der von den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Benutzeranzahl zu bemessen.
Bei der Bemessung der nutzbaren Breite sind die Maße allfällig hervorstehender Gegenstände - mit Ausnahme der Feuerlöscher - wegzuzählen.
Gegenstände, die sich in einer Höhe von mehr als 2 m befinden, sowie an den Wänden angebrachte Handläufe mit maximaler Breite von 8 cm gelten nicht als hervorstehende Gegenstände.
Es ist verboten, Spiegel anzubringen, welche zu einem Irrtum über die Richtung der Ausgänge verleiten könnten.
Türen, die zum Treppenhaus, ins Freie oder zu einem sicheren Ort führen, müssen sich in Fluchtrichtung auf einfachen Druck hin öffnen.
Um die Flucht im Notfall zu erleichtern, müssen die Türen der Gästezimmer mit Schlössern versehen sein, die eine von innen rasch zu betätigende Handentriegelung aufweisen.
Türen, die sich entlang der Fluchtwege befinden, dürfen die nutzbare Breite der Fluchtwege nicht verringern.
7.4. Breite der Fluchtwege
Die nutzbare Breite der Fluchtwege muß ein Vielfaches der Durchgangseinheit - jedoch wenigstens zwei Durchgangseinheiten (1,2 m) - betragen. Die Breite der Ausgänge wird am engsten Punkt der lichten Weite gemessen. Die Flure innerhalb der Wohnungen für Gäste sowie die Gästezimmertüren unterstehen dieser Bestimmung nicht.
7.5. Länge der Fluchtwege
Von jeder Zimmertür und von jedem Punkt in Gemeinschaftsräumen aus muß es möglich sein, über eine Fluchtlänge von maximal 40 m einen Ausgang zu einem sicheren Ort oder zu einer außenliegenden Fluchttreppe zu erreichen.
Bei Gebäuden mit höchstens sechs oberirdischen Geschossen darf der Weg bis zu einem geschützten Treppenhaus bis zu 30 m lang sein, sofern das Treppenhaus unmittelbar zu einem sicheren Ort führt.
Die Länge der Stichkorridore darf maximal 15 m betragen.
7.6. Gesamtbreite der Ausgänge
Die in Durchgangseinheiten ausgedrückte Gesamtbreite der Ausgänge jedes Geschosses ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen höchster Anzahl von Personen und Fluchtkapazität des Stockwerks.
Bei Beherbergungsbetrieben in Gebäuden mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen ergibt sich die Gesamtbreite der Fluchtwege ins Freie durch die Summe der höchsten Anzahl von Personen zwei aufeinanderfolgender Geschosse; bei dieser Berechnung werden die Geschosse mit der allgemein höchsten Anzahl von Personen berücksichtigt.
Bei der Berechnung der Gesamtbreite der Ausgänge werden die Maße der Eingangstüren mitgezählt, wenn sich diese nach außen hin öffnen.
Es können folgende Eingangstüren eingebaut werden:
- Drehtüren, sofern daneben eine andere Tür eingebaut ist, die sich auf Druck nach außen hin öffnet und alle Eigenschaften eines Ausgangs hat,
- automatisch gesteuerte Schiebetüren, sofern sie mit entsprechend angezeigter Vorrichtung auf Druck nach außen hin geöffnet werden können sowie bei Stromausfall offenbleiben.
Rolltreppen sind bei der Berechnung der Breite der Ausgänge nicht zu berücksichtigen.
7.7. Anzahl der Ausgänge
Jedes Geschoß muß wenigstens zwei Ausgänge haben. Diese müssen sich möglichst an entgegengesetzten Orten befinden. Bei Gebäuden mit zwei oberirdischen Geschossen ist ein einziges Treppenhaus zulässig, wenn die zum Treppenhaus führenden Flure höchstens 15 m lang sind; Ziffer 7.5. Absatz 1 bleibt unberührt.
Für eingeschossige Beherbergungsbetriebe, in denen alle Gästezimmer vom Freien her zugänglich sind, ist - was den Gästezimmerbereich anbelangt - kein zweiter Ausgang erforderlich.