(1) Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
“2. Die Konferenz setzt sich aus der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann, den Mitgliedern der Landesregierung und den Mitgliedern des Rates zusammen.“
(2) Artikel 10 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
“5. Die Vereinbarungen werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann und der Präsidentin/dem Präsidenten des Rates unterzeichnet. Die Vereinbarungen werden im Amtsblatt der Region veröffentlicht.“
(3) Artikel 10 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
“6. Das Regelwerk über die Organisation und die Funktionsweise der Konferenz zählt jene Fälle auf, in denen die Vereinbarungen über ein vereinfachtes Verfahren getroffen werden können, und zwar durch die Unterzeichnung seitens der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes und der Präsidentin/des Präsidenten des Rates, nach vorheriger Genehmigung der Vereinbarungsvorlage mit absoluter Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung bzw. des Rates.“