(1) Nach Artikel 9 Absatz 5 des Landesgesetz vom 8. Februar 2010, Nr. 4, wird folgender Absatz eingefügt:
„6. Der Rat erarbeitet und unterbreitet den Gemeinden:
a) Richtlinien für die Ausrichtung und Koordinierung im Zusammenhang mit der Festlegung von Gemeindesteuern, -gebühren und anderen vermögensrechtlichen Einnahmen;
b) Leitlinien für die landesweit einheitliche Umsetzung von Bestimmungen;
c) Musterregelungen für die Satzung, die Geschäftsordnung des Gemeinderates, für Gemeindeverordnungen, Beschlüsse des Gemeinderates und des Ausschusses, für Vereinbarungen sowie für sonstige Maßnahmen;
d) Mitteilungen und Empfehlungen zu Themenbereichen von Gemeindeinteresse.