(1) Artikel 6 Absatz 1 letzter Satz des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Falls die Präsidentin/der Präsident des Rates oder eine bevollmächtigte Vertreterin/ein bevollmächtigter Vertreter dies beantragt, wird sie/er vom Ausschuss des Landtages angehört, der für die Behandlung der Begehrensgesetzentwürfe, der Gesetzentwürfe und der sonstigen unter diesem Punkt genannten Akte zuständig ist, und er/sie ist berechtigt dieser Sitzung auch nach der Anhörung ohne Interventionsrecht beizuwohnen.“
(2) Artikel 6 Absatz 3 vorletzter Satz des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“Diese Frist kann auf begründeten Antrag der Präsidentin/des Präsidenten des Rates verlängert oder aus Dringlichkeitsgründen, die vom Landtag oder der Landesregierung vorgebracht werden, verkürzt werden.“