(1) Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„4. Der Rat wählt in getrennter Abstimmung und mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder drei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten, die jeweils der deutschen, der italienischen und der ladinischen Sprachgruppe angehören. Die Vizepräsidentin/der Vizepräsident, die/der der italienischen Sprachgruppe angehört, wird von den Mitgliedern vorgeschlagen, die die Landeshauptstadt namhaft gemacht hat bzw. die die Landeshauptstadt vertreten. Mindestens eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident muss einem anderen Geschlecht angehören als dem der Präsidentin/des Präsidenten des Rates der Gemeinden.“
(2) Artikel 5 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„7. Der Rat der Gemeinden kann seine Sitzungen auch in Form von Tele- oder Videokonferenzen abhalten und die Abstimmungen elektronisch durchführen. Die Geschäftsordnung des Rates der Gemeinden enthält weitere organisatorische Bestimmungen zu diesen Formen der Abhaltung der Sitzungen und der Abstimmungen und gewährleistet die Identifizierung der Teilnehmer und die Teilnahme an den Sitzungen in Echtzeit. Die Geschäftsordnung stellt zudem einen zügigen Austausch der Verwaltungsakte und Stellungnahmen zwischen den Mitgliedern des Rates sicher, wobei zu diesem Zweck auch EDV-gestützte Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die mit denen der Landesverwaltung und des Landtages kompatibel sind; die Geschäftsordnung regelt weiters die Öffentlichkeitsarbeit des Rates.“
(3) Dem Artikel 5 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Personalausstattung ist jedenfalls an die von den Gesetzen dem Rat zugewiesenen Aufgaben und dem damit zusammenhängenden Bedarf an fachlicher, juristischer Unterstützung und Supporttätigkeit des Rates anzupassen. Wird die fachliche, juristische Unterstützung und Supporttätigkeit des Rates durch die repräsentativste Organisation der Gemeinden gewährleistet, entrichtet der Landtag dieser Organisation eine Vergütung in Höhe von jährlich 150.000,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Dieser Betrag unterliegt der Inflationsanpassung, die bei Abschluss der jeweiligen Vereinbarung zur Anwendung kommt.“
(4) Artikel 5 Absatz 9 letzter Satz des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, erhält folgende Fassung: „Diese Beamtin bzw. dieser Beamte nimmt die Zahlungen der Ausgaben gemäß der im Bereich der bevollmächtigten Beamten geltenden Landesbestimmungen und aufgrund der Anweisungen der Präsidentin/des Präsidenten des Rates vor und übermittelt die Abrechnung über die zu Lasten der Krediteröffnungen getätigten Zahlungen, samt den entsprechenden Unterlagen und Belegen, zur verwaltungsmäßig-buchhalterischen Überprüfung dem Amt für Verwaltungsangelegenheiten des Südtiroler Landtages.“