(1) Die Überschrift des Artikels 3 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, erhält folgende Fassung: „Die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten“.
(2) Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
“1. Die Präsidentin/der Präsident des Rates wird von der Versammlung der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister aller Gemeinden des Landes am selben Tag der Wahl der Mitglieder laut Absatz 3 Buchstabe g) und nach der endgültigen Bekanntgabe des Wahlausganges gewählt.“
(3) Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„3. Es finden, soweit vereinbar, die Bestimmungen laut Artikel 2 Absätze 10, 11 und 12 Anwendung.“