(1) Um einen Großverteilungsbetrieb oder ein Einkaufszentrum für den Einzelhandel zu eröffnen, dessen Sitz zu verlegen oder dessen Verkaufsfläche zu erweitern, müssen die Betroffenen einen Antrag auf Genehmigung in elektronischer Form über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde, unter Verwendung der vom Land bereitgestellten einheitlichen Formulare, stellen.
(2) Abweichend von diesem Artikel unterliegt die einmalige Erweiterung der Verkaufsfläche von Großverteilungsbetrieben und Einkaufszentren für den Einzelhandel, sofern sie 10 Prozent der Gesamtverkaufsfläche der Struktur nicht überschreitet, den Bestimmungen des Artikels 4 dieser Verordnung.
(3) Die Ansiedlung von Großverteilungsbetrieben und Einkaufszentren für den Einzelhandel in Gewerbegebieten erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Durchführungsverordnung sowie des Landesgesetzes Nr. 9/2018.
(4) Der Antrag auf Genehmigung an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde muss zusätzlich zu den in Artikel 4 Absätze 2 und 4 genannten Angaben Folgendes enthalten:
- das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes,
- eine Bewertung der Auswirkungen auf die Nettobeschäftigung,
- eine Studie über die Auswirkungen auf das bestehende Handelsnetz und auf das soziale Umfeld, mit besonderem Augenmerk auf den lokalen Handel,
- eine detaillierte Beschreibung des Verkehrs-, Transport- und Zufahrtsnetzes der vom Projekt betroffenen Fläche, wobei gegebenenfalls Planungsvorschläge zu notwendigen Verbesserungen anzugeben sind.
(5) Die Handelsgenehmigung wird gemäß diesem Artikel und innerhalb von 120 Tagen ab Erhalt des Antrags gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben c) und d) des Gesetzes, gleichzeitig mit der entsprechenden urbanistischen Berechtigung, falls erforderlich, erteilt. Ist die urbanistische Berechtigung zum Bau der Liegenschaft, in der die Verkaufstätigkeit aufgenommen werden soll, erforderlich und liegt sie bis zum angegebenen Termin nicht vor, so wird die Handelsgenehmigung ausgestellt und gleichzeitig mit der entsprechenden urbanistischen Berechtigung erteilt.