(1) Zum Zeitpunkt der Einreichung des in Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes genannten Genehmigungsantrages muss der Projektträger des Einkaufszentrums die in Artikel 9 des Gesetzes genannten beruflichen Voraussetzungen noch nicht besitzen, diese müssen auf jeden Fall zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung vorliegen; ist der Projektträger nicht im Besitz genannter Voraussetzungen, muss eine geschäftsführende Person ernannt werden, die die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 sowie der beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 9 des Gesetzes erfüllt. Der Projektträger oder die geschäftsführende Person muss die Einzelhandeltreibenden, die sich im Einkaufszentrum ansiedeln werden, für mindestens zwei Drittel der beantragten Verkaufsfläche vertreten. Bei Ansiedlung des Einkaufszentrums in einem Gewerbegebiet muss der Projektträger oder die geschäftsführende Person alle Einzelhandeltreibenden vertreten, die sich im Einkaufszentrum ansiedeln werden und dabei auch die von letzteren beantragten Verkaufsflächen angeben.
(2) Die Ausstellung der Genehmigung an eine andere Person, die nicht der ursprüngliche Projektträger ist, stellt keine Nachfolge dar.