(1) Unbeschadet der Bestimmung laut Artikel 13 Absatz 6 des Gesetzes dürfen Lebensmittelgeschäfte, die von der Möglichkeit des sofortigen Verzehrs vor Ort Gebrauch machen, nur Lebensmittel anbieten, die anderswo zubereitet wurden oder die nicht vor Ort verarbeitet (gekocht) und nur durch einfaches Erwärmen verzehrfertig angeboten werden.