(1) Der in Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes genannte Zusatzbetrag fließt der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde zu.
(2) Die Gemeinde bestimmt, nach Anhören der auf Landesebene repräsentativsten Organisationen der Handelsunternehmen, Arbeitnehmerorganisationen im Handelssektor und Verbraucherorganisationen, welchen Maßnahmen die Quoten der Kosten für die primäre Erschließung zugewiesen werden, um die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e) und f) des Gesetzes genannten Ziele zu verfolgen.
(3) Mit Durchführungsverordnung, die innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen ist, werden die Kriterien für die Festlegung des Zusatzbetrages laut Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes festgelegt.