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h) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Mai 2022, Nr. 12i)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 2. Dezember 2019, Nr. 12 „Handelsordnung“

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Art. 4 (Handelsgenehmigung für den Einzelhandel in mittleren Handelsbetrieben)

(1) Um in einer Zone außerhalb von Wohngebieten einen mittleren Handelsbetrieb zu eröffnen, dessen Sitz zu verlegen oder dessen Verkaufsfläche zu erweitern, müssen interessierte Subjekte in elektronischer Form über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde, unter Verwendung der vom Land bereitgestellten einheitlichen Formulare, einen Antrag auf Genehmigung stellen.

(2) Voraussetzung für die Einleitung des entsprechenden Verfahrens ist die Konformität der urbanistischen Zweckbestimmung der Liegenschaft, die Gegenstand des Genehmigungsantrages ist.

(3) Die Ansiedlung von mittleren Handelsbetrieben in Gewerbegebieten erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Durchführungsverordnung sowie des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“.

(4) Im Antrag auf Genehmigung an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde müssen die Antragstellenden Folgendes erklären und die entsprechenden Unterlagen beilegen:

  1. den Besitz der Voraussetzungen laut den Artikeln 8 und 9 des Gesetzes,
  2. den Warenbereich und die Anschrift des Handelsbetriebes,
  3. den bemaßten Grundriss des bestehenden Gebäudes oder des zu verwirklichenden Projekts, mit Hervorhebung der Verkaufsfläche und jener Fläche, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes nicht als Verkaufsfläche gilt, da sie als Magazin, Lager, für Dienstleistungen oder Büros bestimmt ist. Im Fall einer Erweiterung müssen die bereits bestehende und die zu erweiternde Fläche angegeben werden,
  4. den bemaßten Grundriss der Parkplätze,
  5. die Unterlagen für die Erteilung der Baugenehmigung, falls erforderlich, und alle weiteren Genehmigungen, Unbedenklichkeitserklärungen, Gutachten oder sonstigen Zustimmungen, unabhängig von ihrer Bezeichnung, die für die Erteilung der Handelsgenehmigung erforderlich sind.

(5) Im Fall unvollständiger Unterlagen fordert die Gemeinde innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt des Antrages über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten die Richtigstellung der Unterlagen an. Bei der Frist von zehn Tagen handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist. Für die Richtigstellung wird eine Frist von höchstens 30 Tagen gewährt. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist richtiggestellt, wird er abgelehnt.

(6) Die Handelsgenehmigung wird gemäß diesem Artikel und innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt des Antrags gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes gleichzeitig mit der entsprechenden urbanistischen Berechtigung falls erforderlich, erteilt. Ist die urbanistische Berechtigung zum Bau der Liegenschaft, in der die Verkaufstätigkeit aufgenommen werden soll, erforderlich und liegt sie bis zum angegebenen Termin nicht vor, so wird die Handelsgenehmigung ausgestellt und gleichzeitig mit der entsprechenden urbanistischen Berechtigung erteilt.

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