(1) In Einzelhandelsgeschäften mit festem Standort können die zum Verkauf ausgestellten Waren auch vermietet werden.
(2) Die Einzelhandelstätigkeit von Handeltreibenden auf den gemeinsamen Flächen der Einkaufszentren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) des Gesetzes oder in Handelsensembles gemäß dem vorher geltenden Landesgesetz Nr. 7/2000 und der entsprechenden Durchführungsverordnung, ist unter Beachtung der Bestimmungen über die Sicherheit der Räume nur innerhalb der Höchstgrenze der genehmigten Gesamtverkaufsfläche zulässig, vorausgesetzt, es ist eine noch nicht genutzte Verkaufsfläche verfügbar. Andernfalls müssen die Verkaufsflächen intern umgestaltet bzw. müssen innerhalb der Struktur vorhandene Verkaufsflächen reduziert werden.
(3) Es ist zulässig, dass auch unterschiedliche Rechtssubjekte im selben Raum die Tätigkeiten des Einzelhandels, eine gastgewerbliche Tätigkeit, eine handwerkliche, eine Dienstleistungstätigkeit oder eine andere Tätigkeit gemäß den Zweckbestimmungen für Bauwerke laut Artikel 23 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 ausüben; dabei müssen die Raumordnungs- und die einschlägigen Bereichsbestimmungen, insbesondere die Vorschriften in den Bereichen Gesundheit und Hygiene, Sicherheit und Verfügbarkeit von Autoabstellplätzen beachtet werden.