(1) Bezugnehmend auf die Sozialversicherung werden die Journalisten/Journalistinnen der öffentlichen Verwaltung beim Nationalen Institut für die Vorsorge für Journalisten (INPGI) gemäß den Bestimmungen des Art. 38 des Gesetzes vom 5. August 1981, Nr. 416 – ersetzt durch Art. 76 des Gesetzes vom 23. Dezember 2000, Nr. 388 – eingetragen.
(2) Die Journalisten/Journalistinnen der öffentlichen Verwaltung können dem Zusatzrentenfonds für Beschäftigte von in der Region Trentino-Südtirol tätigen Arbeitgebern (Laborfonds), unter den Bedingungen und mit den Beitragssätzen zu Lasten sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin beitreten, welche im Rahmen der bereichsübergreifenden Kollektivverträge festgelegt sind.