(1) Die Journalisten/Journalistinnen der öffentlichen Verwaltung erhalten eine Redaktionszulage, die es ihnen ermöglicht, ihre Arbeitszeit – entsprechend den Erfordernissen ihrer Struktur – flexibel zu gestalten, vorbehaltlich der Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit sowie der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten.
(2) Die Redaktionszulage wird monatlich für zwölf Monate ausbezahlt und bemisst sich nach dem monatlichen Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene wie folgt:
(3) Die Redaktionszulage ist nicht mit der Gewährung eines Entgelts für Überstunden, Nachtarbeit, Feiertage und Abruf außerhalb der Arbeitszeit vereinbar.
(4) Die monatliche Redaktionszulage wird im Falle von Abwesenheiten (ausgenommen Ferien, Dienstunfälle und obligatorische Mutterschaft) über 30 aufeinanderfolgenden Tagen nicht gewährt.