(1) Die Landesverwaltung fördert die Teilnahme der Journalisten/der Journalistinnen der öffentlichen Verwaltung an Fortbildungskursen, Seminaren sowie kulturellen und berufsbezogenen Initiativen, die ihre spezifischen Berufskompetenzen betreffen.
(2) Die Landesverwaltung unterstützt die Erfüllung der von der Berufskammer für die eingetragenen Journalisten vorgesehenen ständigen Weiterbildungspflicht und betrachtet die Teilnahme an Kursen mit deontologischem Charakter als geleistete Dienstzeit.
(3) In Bezug auf die Aspekte, die sich auf die Art und Weise der Durchführung und Teilnahme an Fortbildungen beziehen, wird auf die Bestimmungen des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages verwiesen.