(1) Bei Dienstantritt können die Journalisten/die Journalistinnen der öffentlichen Verwaltung auf ihren Antrag hin die Anerkennung für bereits erworbene Berufserfahrung als Journalist/Journalistin erhalten, gemäß der in den bereichsübergreifenden Kollektivverträgen vorgesehenen Bestimmungen, unbeschadet der in Artikel 12 Absatz 2 des vorliegenden Kollektivvertrages enthaltenen Bestimmungen.