(1) Um eine Studienbeihilfe zu erhalten, müssen die Studierenden den in der Wettbewerbsausschreibung jährlich festgelegten Mindeststudienerfolg aufweisen.
(2) In der Wettbewerbsausschreibung wird jährlich außerdem festgelegt, welchen Mindeststudienerfolg die Studierenden im Studienjahr, für das die Studienbeihilfe zugewiesen wurde, erreichen müssen, um diese Beihilfe behalten zu können. Wird der Mindeststudienerfolg nicht erzielt, muss der Betrag der Studienbeihilfe zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Auszahlungsdatum berechnet werden, rückerstattet werden.