(1) Die Studierenden müssen im Besitz des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung einer Oberschule (ehem. Reifezeugnis) oder eines im Ausland erlangten gleichgestellten Ausbildungsnachweises sein (z.B. Nachweis der bestandenen Studienberechtigungsprüfung).
(2) Die Studierenden müssen bei Antragstellung für das akademische Jahr, auf das sich die jeweilige Wettbewerbsausschreibung bezieht, an einer Universität als ordentliche Studierende inskribiert sein und einen Studiengang des I. oder II. Zyklus laut nachfolgender Tabelle sowie laut Tabelle A im Anhang zur Wettbewerbsausschreibung besuchen.
| | | | | Zyklus / ciclo | livello EQF / EQF Niveau | Ausbildungsart / tipo di formazione | ECTS (europäische Leistungspunkte/crediti formativi europei) | Dauer / durata |
I | 6 | - Bachelor / laurea - Akademisches Diplom 1. Ebene (AFAM) / diploma accademico di I livello (AFAM) | 180 bis 240 da 180 a 240 | 3 Jahre / 3 anni 6 bis 9 Semester / da 6 a 9 semestri |
II | 7 | Weiterbildungsmaster / master di I livello | 60 | 1 Jahr / 1 anno 2 Semester / 2 semestri |
- Masterstudium / laurea magistrale, master - Akademisches Diplom 2. Ebene (AFAM) / diploma accademico di II livello (AFAM) | 60 bis 120 da 60 a 120 | von 1 bis 2 Jahre / da 1 a 2 anni 2 bis 6 Semester / da 2 a 6 semestri |
I + II | 7 | Einstufiges Masterstudium, Lehramtsstudium, Diplomstudium / laurea magistrale a ciclo unico | 240 bis 360 da 240 a 360 | 5 bis 6 Jahre / da 5 a 6 anni 8 bis 12 Semester / da 8 a 12 semestri |
(3) Die Studienbeihilfe kann für den Besuch eines Studiengangs gewährt werden, der zur Erlangung eines höheren akademischen Grades führt als jener, der gegebenenfalls schon erworben wurde.
(4) Kein Anrecht auf eine Studienbeihilfe haben Studierende, die:
- mit Vorbehalt inskribiert sind, in der Warteliste für den Zugang zu einer Universität eingetragen sind oder zu einzelnen Lehrveranstaltungen angemeldet sind,
- nach Abschluss eines Studiums des I. Zyklus oder des einstufigen Studiums (I.+II. Zyklus) einen Studiengang des I. Zyklus besuchen,
- nach Abschluss eines Studiums des II. Zyklus oder des einstufigen Studiums (I.+II. Zyklus) einen Studiengang des II. Zyklus besuchen, welcher zur Erlangung eines akademischen Grades führt, der gleichwertig oder niedriger ist als der bereits erworbene,
- das Studium vor dem 1. Dezember des Jahres der Antragstellung abschließen und im selben akademischen Jahr nicht für ein Studium eines höheren Zyklus inskribiert sind, das die Kriterien dieses Artikels erfüllt.
(5) Abweichend von Absatz 4 Buchstabe b) haben Absolventinnen und Absolventen eines dreijährigen Bachelorstudiums an einem Musikkonservatorium Anrecht auf eine Studienbeihilfe für ein zweites Studium desselben oder eines höheren Zyklus, sofern sie ihr erstes Studium bereits während des Besuchs einer Oberschule begonnen und ihr letztes Studienjahr nach Erwerb des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung (ehem. Reifezeugnis) absolviert und abgeschlossen haben.
(6) Studierende, die einen Studiengang des I. oder II. Zyklus in Form einer Fernuniversität (Fernstudien), ausgenommen Fernunterricht aufgrund eines gesundheitlichen Notstandes, besuchen und alle Voraussetzungen laut dieser Verordnung erfüllen, haben Anrecht auf eine Studienbeihilfe im gekürzten Ausmaß, gemäß den Bestimmungen laut Artikel 11.