(1) Diese Verordnung regelt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, die Voraussetzungen für den Erhalt von Studienbeihilfen für Studierende an universitären Einrichtungen oder Fachhochschulen (in der Folge als Universitäten bezeichnet), die Beihilfenhöhe sowie die Kriterien zur Bewertung der rechtlich relevanten Umstände und für die Zuweisung der Punkte zur Erstellung der Rangordnungen. Die Studienbeihilfen werden über Wettbewerbe zugewiesen, die von der Landesregierung ausgeschrieben werden.